(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 2 GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (§ 5 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 503/2012) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß § 9a Abs. 6 GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.Die in Absatz eins, genannten Unterlagen sind vom Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 2, GmbHG als drei getrennte PDF-Anhänge (Paragraph 5, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr – ERV 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2012,) zu übermitteln. Dabei ist die IBAN des Kontos gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, GmbHG in strukturierter Form als Ordnungsbegriff anzuführen.