Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS § 8

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

03.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 7

Text

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung findet, soweit Absatz 2, nicht anderes anordnet, an den in Paragraph 35, SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon kann die Klausurprüfung an Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres stattfinden.
  2. Absatz 2,Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.

Im RIS seit

12.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40250515

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/36/P8/NOR40250515

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