Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
02.01.2023
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Text
2. Unterabschnitt
Klausurprüfung
Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Klausurprüfung findet, soweit Abs. 2 nicht anderes anordnet, an den in § 35 SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an Werkmeisterschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.Die Klausurprüfung findet, soweit Absatz 2, nicht anderes anordnet, an den in Paragraph 35, SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an Werkmeisterschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.
(2)Absatz 2,Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß § 35 Abs. 4 Z 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.
Im RIS seit
31.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191020