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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

02.01.2023

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Text

2. Unterabschnitt
Klausurprüfung

Prüfungstermine der Klausurprüfung

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Klausurprüfung findet, soweit Absatz 2, nicht anderes anordnet, an den in Paragraph 35, SchUG-BKV genannten Prüfungsterminen statt. Abweichend davon findet die Klausurprüfung an Werkmeisterschulen für Berufstätige innerhalb der ersten sechs Wochen des der erstmaligen Zulassung folgenden Halbjahres und in den übrigen Terminen jeweils innerhalb der ersten sechs Wochen eines Halbjahres statt.
  2. Absatz 2,Die Prüfungstermine für die standardisierten Prüfungsgebiete (Klausurarbeiten und mündliche Kompensationsprüfungen) werden gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SchUG-BKV gesondert verordnet.

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/36/P8/NOR40191020

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