Bundesrecht konsolidiert

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Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS § 64

Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 36/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.

Text

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

Paragraph 64,
  1. Absatz eins,Die
    1. Ziffer eins
      Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,, und die
    2. Ziffer 2
      Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,,
    finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß Paragraph 65, sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.
  2. Absatz 2,Wenn gemäß Paragraph 69, Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, SchUG-BKV durch Verordnung des Bundesministers oder der Bundesministerin für Bildung das Wirksamwerden der Paragraphen 33 bis 41 SchUG-BKV für einzelne Schulen für abschließende Prüfungen mit späterem Haupttermin als 2017 festgelegt wurde, ist die in Absatz eins, genannte Verordnung an den betreffenden Standorten bis zum festgelegten Zeitpunkt des Wirksamwerdens weiterhin anzuwenden.

Im RIS seit

31.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191076

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