Absatz eins,Die
- Ziffer einsPrüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 70 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,, und die
- Ziffer 2Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an Bildungsanstalten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2015,,
finden auf abschließende Prüfungen bis zum Wirksamwerden dieser Verordnung gemäß Paragraph 65, sowie auf die Wiederholung von solchen abschließenden Prüfungen auch über den Zeitpunkt dieses Wirksamwerdens hinaus weiterhin Anwendung.