Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.11.2024
Außerkrafttretensdatum
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 9
Text
Formen und Umfang der abschließenden Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 2) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 5) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 2,) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
an den Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 3), den Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (§ 1 Z 4) sowie den Lehrgängen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (§ 1 Z 6) in Form einer Diplomprüfung undan den Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 3,), den Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 4,) sowie den Lehrgängen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Paragraph eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
an den als Sonderform für Berufstätige geführten zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) (§ 1 Z 1 lit. a) sowie gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen (§ 1 Z 1 lit. b) in Form einer Abschlussprüfung.an den als Sonderform für Berufstätige geführten zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) sowie gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) in Form einer Abschlussprüfung.
(2)Absatz 2,Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
(2a)Absatz 2 a,Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.
(3)Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen und
an den in § 1 Z 2 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.an den in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
(4)Absatz 4,Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß § 41 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Schlagworte
Reifeprüfung, Werkmeisterschule
Im RIS seit
05.11.2024
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40266157