Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
- Ziffer einsan den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 2,) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
- Ziffer 2an den Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 3,), den Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 4,) sowie den Lehrgängen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Paragraph eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
- Ziffer 3an den als Sonderform für Berufstätige geführten zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) sowie gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) in Form einer Abschlussprüfung.