Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2024

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 65, Absatz 9

Text

Formen und Umfang der abschließenden Prüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die abschließende Prüfung erfolgt
    1. Ziffer eins
      an den als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 2,) und den Aufbaulehrgängen für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 5,) in Form einer Reife- und Diplomprüfung,
    2. Ziffer 2
      an den Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 3,), den Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen (Paragraph eins, Ziffer 4,) sowie den Lehrgängen für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik (Paragraph eins, Ziffer 6,) in Form einer Diplomprüfung und
    3. Ziffer 3
      an den als Sonderform für Berufstätige geführten zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a,) sowie gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen (Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b,) in Form einer Abschlussprüfung.
  2. Absatz 2,Die abschließende Prüfung besteht nach Maßgabe des 3. Abschnittes aus einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder aus einer Hauptprüfung.
  3. Absatz 2 a,Die Vorprüfung besteht aus praktischen Teilprüfungen.
  4. Absatz 3,Die Hauptprüfung besteht aus
    1. Ziffer eins
      einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
    2. Ziffer 2
      einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen und
    3. Ziffer 3
      an den in Paragraph eins, Ziffer 2 bis 6 genannten höheren Schulen zusätzlich aus einer abschließenden Arbeit in Form einer Diplomarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion.
  5. Absatz 4,Auf Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung gemäß Paragraph 41, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV) sind die Bestimmungen der Unterabschnitte 2 und 3 des 3. Abschnittes der Prüfungsordnung AHS, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2012, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Schlagworte

Reifeprüfung, Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40266157