Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Außerkrafttretensdatum
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
als Sonderform für Berufstätige geführten
zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) sowie
gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen,
als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen,
Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen,
Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen,
Aufbaulehrgänge für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen und
Lehrgänge für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.
Schlagworte
Werkmeisterschule
Im RIS seit
31.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191013