Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,
Beachte
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vergleiche Paragraph 65, Ziffer 2,
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
als Sonderform für Berufstätige geführten
zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) sowie
gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen,
als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen,
Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen,
Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen,
Aufbaulehrgänge für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen und
Lehrgänge für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.