Kurztitel

Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 36 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Beachte

Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vergleiche Paragraph 65, Ziffer 2,

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

  1. Ziffer eins
    als Sonderform für Berufstätige geführten
    1. Litera a
      zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) sowie
    2. Litera b
      gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen,
  2. Ziffer 2
    als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen,
  3. Ziffer 3
    Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen,
  4. Ziffer 4
    Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen,
  5. Ziffer 5
    Aufbaulehrgänge für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen und
  6. Ziffer 6
    Lehrgänge für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung.

Schlagworte

Werkmeisterschule

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2019

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40191013