Kurztitel
Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 36/2017
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.09.2016
Index
70/06 Schulunterricht
Beachte
Ist abweichend vom Inkrafttreten 1.9.2016 auf abschließende Prüfungen mit Haupttermin ab 2017 anzuwenden, vgl. § 65 Z 2.
Text
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
1. | als Sonderform für Berufstätige geführten | |||||||||
a) | zumindest viersemestrigen berufsbildenden mittleren Schulen (einschließlich der Werkmeister- und Bauhandwerkerschulen) sowie | |||||||||
b) | gewerblichen und kunstgewerblichen Meisterschulen, | |||||||||
2. | als Sonderform für Berufstätige geführten berufsbildenden höheren Schulen, | |||||||||
3. | Kollegs an berufsbildenden höheren Schulen, | |||||||||
4. | Kollegs für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen, | |||||||||
5. | Aufbaulehrgänge für Berufstätige an berufsbildenden höheren Schulen und | |||||||||
6. | Lehrgänge für Berufstätige an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik | |||||||||
und regelt die Durchführung der abschließenden Prüfung. |
Schlagworte
Werkmeisterschule
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019
Gesetzesnummer
20009802
Dokumentnummer
NOR40191013