Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lumpy skin disease-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.12.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LSD-VO
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Schutz-, Überwachungs- und infizierten Zone
Zonenlegung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von LSD in einem Betrieb hat die Behörde die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Wege des Landeshauptmannes zu verständigen. Diese bzw. dieser richtet um den Seuchenbetrieb
eine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km und
eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Radius von zumindest 10 km sowie
eine infizierte Zone mit einem Radius von zumindest 20 km
ein und veröffentlicht diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“.
(2)Absatz 2,Innerhalb festgelegter Schutz- und Überwachungszonen dürfen Tiere und Produkte – unbeschadet des § 18 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008) – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Betrieb verbracht werden. Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.Innerhalb festgelegter Schutz- und Überwachungszonen dürfen Tiere und Produkte – unbeschadet des Paragraph 18, der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008) – nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Betrieb verbracht werden. Die Behörden der betroffenen Gebiete haben für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der Zonengrenzen sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die in den Schutz- und Überwachungszonen geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.
(3)Absatz 3,Schutz- und Überwachungszonen gemäß Abs. 1 werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter BerücksichtigungSchutz- und Überwachungszonen gemäß Absatz eins, werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen,
der geografischen und topografischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
des Standortes und der Nähe anderer Betriebe, der Dichte und Art der Tierpopulation sowie deren Haltungsformen,
der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen
festgelegt.
(4)Absatz 4,Infizierte Zonen werden von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen ab dem in der Kundmachung genannten Datum unter Berücksichtigung
der eingerichteten Schutz- und Überwachungszonen und
der administrativen Struktur
festgelegt.
(5)Absatz 5,Nach Festlegung der genannten Zonen hat der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann die/den Bundesministerin/Bundesminister für Gesundheit und Frauen regelmäßig, zumindest aber einmal pro Monat, schriftlich über die Seuchensituation und die auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
(6)Absatz 6,Die Aufhebung von Zonen erfolgt von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen frühestens nach unschädlicher Beseitigung aller Tiere aus dem Seuchenbetrieb, nach erfolgter Reinigung und Desinfektion sowie unter Berücksichtigung der seuchenspezifischen Inkubationszeit von 28 Tagen und den Ergebnissen der spezifischen epidemiologischen Erhebungen.
(7)Absatz 7,Die Wiederaufstockung von Betrieben, in denen Maßnahmen gemäß § 5 angeordnet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:Die Wiederaufstockung von Betrieben, in denen Maßnahmen gemäß Paragraph 5, angeordnet wurden, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
mit geimpften Tieren sowie mit Nachkommen geimpfter Tiere: nach Aufhebung der Schutzzone;
mit nicht geimpften Tieren: seit Aufhebung der Schutzzone sind mindestens 28 Tage vergangen.
Schlagworte
Schutzzone, Überwachungszone, Verbringungsstruktur
Im RIS seit
16.11.2017
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20010038
Dokumentnummer
NOR40198945