Absatz eins,Unverzüglich nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs von LSD in einem Betrieb hat die Behörde die Bundesministerin oder den Bundesminister für Gesundheit und Frauen im Wege des Landeshauptmannes zu verständigen. Diese bzw. dieser richtet um den Seuchenbetrieb
- Ziffer einseine Schutzzone mit einem Radius von mindestens 3 km und
- Ziffer 2eine daran anschließende Überwachungszone mit einem Radius von zumindest 10 km sowie
- Ziffer 3eine infizierte Zone mit einem Radius von zumindest 20 km
ein und veröffentlicht diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“.