Bundesrecht konsolidiert

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Lenkprotokoll-Verordnung § 4

Kurztitel

Lenkprotokoll-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 166/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LP-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Die Frist in Abs. 1 beträgt bis zum Ablauf des 30. Dezember 2024 28 Tage, vgl. § 7 Abs. 3.

Text

Pflichten der Lenkerin/des Lenkers

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Lenkerinnen und Lenker haben an Tagen, an denen sie ein Kraftfahrzeug lenken, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, laufend Eintragungen in das Lenkprotokoll vorzunehmen und die Lenkprotokolle der letzten 56 Kalendertage mit sich zu führen. Diese Protokolle sind den Kontrollorganen über deren Verlangen vorzuweisen. Eine Verwendung verschiedener Lenkprotokolle an einem Tag ist nicht zulässig. Zulässig ist hingegen die Zusammenfassung der Lenkprotokolle einer Woche in einem Dokument. Dabei reicht eine einzige Unterschrift der Lenkerin/des Lenkers für diesen Zeitraum.
  2. Absatz 2,Die Lenkerin/der Lenker hat die Lenkprotokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber mindestens einmal monatlich zur Überprüfung und Unterfertigung (Paragraph 3, Absatz 3,) vorzulegen. Nach dem Ende der Frist gemäß Absatz eins, sind die Protokolle der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zur Aufbewahrung zu übergeben.
  3. Absatz 3,Die Lenkerin/der Lenker hat das Lenkprotokoll selbst auszufüllen und zu unterschreiben. Alle Einträge müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. Die Daten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 können vorab auch von anderen Personen bzw. automationsunterstützt in das Lenkprotokoll eingetragen werden.

Im RIS seit

27.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2022

Gesetzesnummer

20010037

Dokumentnummer

NOR40243855

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