Bundesrecht konsolidiert

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Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen § 4

Kurztitel

Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 296/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Reduktion der Berufspraxiszeiten

Paragraph 4,

Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den Paragraphen eins bis 3 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.

Im RIS seit

03.11.2017

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

20010027

Dokumentnummer

NOR40198815

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/296/P4/NOR40198815

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