Praxiserfordernisse für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst und Entfall der ergänzenden Lehramtsausbildung in bestimmten Verwendungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 4
01.11.2017
64/03 Landeslehrer
Solange geeignete Personen, die die für ihre Verwendung in den Paragraphen eins bis 3 vorgeschriebene Berufspraxis nachweisen können, nicht gefunden werden, dürfen auch Personen aufgenommen werden, welche die vorgeschriebene Berufspraxis mindestens im halben Ausmaß, jedenfalls aber im Umfang einer einjährigen Berufspraxis erfüllen. Werden die Berufspraxiserfordernisse im Sinne des ersten Satzes erfüllt, gelten die vorgeschriebenen Berufspraxiszeiten auch für eine spätere gleichartige Verwendung als erfüllt.
22.01.2026
20010027
NOR40198815