bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 lit. a LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,bei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,