Absatz eins,Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen (Paragraph 3, Absatz 3, LLVG) ist eine einschlägige Berufspraxis in folgendem Umfang erforderlich:
- Ziffer einsbei Verwendungen in fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des land- und forstwirtschaftlichen Fachbereiches, wenn der Bachelorgrad gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, LLVG erworben ist, mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung,
- Ziffer 2bei Verwendungen in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder in den fachlich-praktischen Unterrichtsgegenständen des Bereiches Landtechnik mindestens im Umfang einer einjährigen Vollbeschäftigung und
- Ziffer 3in allen übrigen Fällen mindestens im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung.