Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
GBR-Berufsausweis-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GBR-BAV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalt
§ 3.Paragraph 3,
Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Auf der Vorderseite (Bildseite):
die Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“
den Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade
die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 4, (Beruf)
(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2021Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2021, das Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen
ein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
die Unterschrift des/der Berufsangehörigen
Auf der Rückseite:
das Datum der Ausstellung
die Namen der Registrierungsbehörden
die Logos der Registrierungsbehörden
die Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“
die Webadresse des Gesundheitsberuferegisters
Im RIS seit
09.06.2021
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2021
Gesetzesnummer
20010024
Dokumentnummer
NOR40234895