Kurztitel
GBR-Berufsausweis-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 295/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 251/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2021,
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Inhalt
§ 3.Paragraph 3,
Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Auf der Vorderseite (Bildseite):
die Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“
den Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade
die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 4, (Beruf)
(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2021Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2021,
das Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen
ein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
die Unterschrift des/der Berufsangehörigen
Auf der Rückseite:
das Datum der Ausstellung
die Namen der Registrierungsbehörden
die Logos der Registrierungsbehörden
die Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“
die Webadresse des Gesundheitsberuferegisters