Bundesrecht konsolidiert

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DAC-Verordnung „Kremstal“ § 2

Kurztitel

DAC-Verordnung „Kremstal“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 273/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kremstal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kremstal ersichtlich sein.

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20010006

Dokumentnummer

NOR40198124

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