DAC-Verordnung „Kremstal“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
12.10.2017
80/03 Weinrecht
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ ist im Weinbaugebiet Kremstal herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Kremstal erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Kremstal DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Kremstal ersichtlich sein.
16.10.2017
20010006
NOR40198124