Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

DAC-Verordnung „Traisental“ § 2

Kurztitel

DAC-Verordnung „Traisental“

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 273/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.10.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Paragraph 2,

Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Traisental erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Traisental ersichtlich sein.

Im RIS seit

16.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2017

Gesetzesnummer

20010004

Dokumentnummer

NOR40198108

Navigation im Suchergebnis