DAC-Verordnung „Traisental“
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
12.10.2017
80/03 Weinrecht
Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ ist im Weinbaugebiet Traisental herzustellen und abzufüllen. Die Herstellung und Abfüllung außerhalb des Gebietes darf nur nach Meldung an das Regionale Weinkomitee Traisental erfolgen. Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Traisental DAC“ darf ausschließlich mit einer Banderole in Verkehr gesetzt werden. Auf bezughabenden Rechnungen, Lieferscheinen und Transportpapieren muss die Herkunft Traisental ersichtlich sein.
16.10.2017
20010004
NOR40198108