Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn II
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:
für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 85,59 und km 92,01
für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 92,07 und km 85,70.
Im RIS seit
12.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2017
Gesetzesnummer
20010008
Dokumentnummer
NOR40198134