Kurztitel

Section Control-Messstreckenverordnung Pöchlarn römisch zwei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.10.2017

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei Führung des Verkehrs im Gegenverkehr auf der Richtungsfahrbahn Wien – jeweils folgende Abschnitte der Richtungsfahrbahn Wien der A 1 West Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    für die Fahrtrichtung Salzburg der Abschnitt zwischen km 85,59 und km 92,01
  2. Ziffer 2
    für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt zwischen km 92,07 und km 85,70.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20010008

Dokumentnummer

NOR40198134