Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Großhandelsdatenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.10.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GHD-V
Index
58/02 Energierecht
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 4.Paragraph 4,
Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion mit Energiegroßhandelsprodukten mit anderen Strom- bzw. Erdgashändlern sowie Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern aufzubewahren:
Identität von Käufer und Verkäufer;
Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;
Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und -zeit);
Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrunde liegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);
Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);
Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);
Transaktionsmenge einschließlich Art der Mengenangabe;
Schlagworte
Handelszeit, Stromhändler, Übertragungsbetreiber, Speicherenergiepreis
Im RIS seit
08.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Gesetzesnummer
20009976
Dokumentnummer
NOR40197016