Kurztitel
Großhandelsdatenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 2017,
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 4.Paragraph 4,
Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion mit Energiegroßhandelsprodukten mit anderen Strom- bzw. Erdgashändlern sowie Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern aufzubewahren:
Identität von Käufer und Verkäufer;
Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;
Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und -zeit);
Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrunde liegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);
Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);
Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);
Transaktionsmenge einschließlich Art der Mengenangabe;
Schlagworte
Handelszeit, Stromhändler, Übertragungsbetreiber, Speicherenergiepreis