Bundesrecht konsolidiert

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Integrationsvereinbarungs-Verordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Integrationsvereinbarungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 242/2017 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

01.10.2019

Abkürzung

IV-V 2017

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Prüfer

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Nach erfolgreicher Teilnahme an Prüferschulungen des ÖIF bzw. der zertifizierten Prüfungseinrichtung können Lehrkräfte gemäß Paragraph 2,, welche vom ÖIF elektronisch erfasst sind, eine Prüferlizenz erlangen, die zur Abnahme einer Integrationsprüfung berechtigt. Eine Prüferlizenz stellt der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung aus, wenn im Rahmen der Prüferschulung festgestellt worden ist, dass die Lehrkraft über entsprechende Prüfungskompetenz bezogen auf alle Prüfungsteile und Bewertungskompetenz bezogen auf die mündliche Prüfung verfügt.
  2. Absatz 2,Die Prüferlizenz ist drei Jahre gültig und kann verlängert werden. Bei groben Verstößen gegen die Pflichten als Prüfer im Sinne dieser Verordnung hat der ÖIF bzw. die zertifizierte Prüfungseinrichtung die Prüferlizenz auf Zeit oder dauerhaft zu entziehen.
  3. Absatz 3,Sowohl der zertifizierte Kursträger (Paragraph eins,) als auch die zertifizierte Prüfungseinrichtung (Paragraph 9,) haben sicherzustellen, dass keine Prüfer Prüfungskandidaten prüfen, die sie innerhalb von sechs Monaten vor dem Tag der Integrationsprüfung selbst unterrichtet haben.

Im RIS seit

07.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2019

Gesetzesnummer

20009974

Dokumentnummer

NOR40196992

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