Bundesrecht konsolidiert

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Universitätsräte-Vergütungsverordnung § 4

Kurztitel

Universitätsräte-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UniRVV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt (vgl. § 5).

Text

Evaluierung

Paragraph 4,

Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß Paragraph 2, sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu berücksichtigen.

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

20009973

Dokumentnummer

NOR40196915

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