Universitätsräte-Vergütungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 4
01.01.2018
UniRVV
72/01 Hochschulorganisation
Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt vergleiche Paragraph 5,).
Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß Paragraph 2, sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu berücksichtigen.
06.09.2017
20009973
NOR40196915