Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Universitätsräte-Vergütungsverordnung § 3

Kurztitel

Universitätsräte-Vergütungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 240/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UniRVV

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt (vgl. § 5).

Text

Festlegung der Obergrenze für die Vergütung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Absatz 2, genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.
  2. Absatz 2,Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt:

    Ziffer eins Gruppe 1:

Einfaches Mitglied

EUR 1.000,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 1.200,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.500,--

Ziffer 2 Gruppe 2:

Einfaches Mitglied

EUR 800,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 960,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 1.200,--

Ziffer 3 Gruppe 3:

Einfaches Mitglied

EUR 600,--

Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender

EUR 720,--

Vorsitzende oder Vorsitzender

EUR 900,--

Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.

  1. Absatz 3,Sitzungsgelder sind in den in Absatz 2, genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.

Schlagworte

Zeitaufwand

Im RIS seit

06.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

20009973

Dokumentnummer

NOR40196914

Navigation im Suchergebnis