Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Universitätsräte-Vergütungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UniRVV
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt (vgl. § 5).
Text
Festlegung der Obergrenze für die Vergütung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Abs. 2 genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Absatz 2, genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.
(2)Absatz 2,Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt:
1.Ziffer eins Gruppe 1:
Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
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2.Ziffer 2 Gruppe 2:
Einfaches Mitglied | EUR 800,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 960,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
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3.Ziffer 3 Gruppe 3:
Einfaches Mitglied | EUR 600,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 720,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 900,-- |
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Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.
(3)Absatz 3,Sitzungsgelder sind in den in Abs. 2 genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.Sitzungsgelder sind in den in Absatz 2, genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.
Schlagworte
Zeitaufwand
Im RIS seit
06.09.2017
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Gesetzesnummer
20009973
Dokumentnummer
NOR40196914