Universitätsräte-Vergütungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2018
UniRVV
72/01 Hochschulorganisation
Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt vergleiche Paragraph 5,).
Ziffer eins Gruppe 1:
Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
Ziffer 2 Gruppe 2:
Einfaches Mitglied | EUR 800,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 960,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Ziffer 3 Gruppe 3:
Einfaches Mitglied | EUR 600,-- |
Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 720,-- |
Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 900,-- |
Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.
Zeitaufwand
06.09.2017
20009973
NOR40196914