Bundesrecht konsolidiert

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Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, Hortpädagogik und Sozialpädagogik § 1

Kurztitel

Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, Hortpädagogik und Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 239/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

64/02 Bundeslehrer
70/02 Schulorganisation
70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3):
1.9.2017 (1. Semester)
1.2.2018 (2. Semester)
1.9.2018 (3. Semester)
1.3.2019 (4. Semester)

Text

Lehrpläne

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Für die nachstehend genannten Kollegs der Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 1

2.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 2

3.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 3

  1. Absatz 2,Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Im RIS seit

12.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009975

Dokumentnummer

NOR40197005

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