Kurztitel

Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalten für Elementarpädagogik, Hortpädagogik und Sozialpädagogik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Paragraph 3,):

1.9.2017 (1. Semester)

1.2.2018 (2. Semester)

1.9.2018 (3. Semester)

1.3.2019 (4. Semester)

Text

Lehrpläne

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die nachstehend genannten Kollegs der Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 1

2.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 2

3.

Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige)

Anlage 3

  1. Absatz 2,Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

20009975

Dokumentnummer

NOR40197005