Bundesrecht konsolidiert

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Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung § 2

Kurztitel

Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 2,

Ziel der Pilotierung ist die optimale Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des Paragraph 48 b, Absatz 3, BAO, wozu auch die Entwicklung von IT-Lösungen bzw. erforderlichen Schnittstellen und das Eruieren von Anforderungen an die technischen Systeme gehören. Insbesondere sollen auch Erfahrungen in Bezug auf Voraussetzungen für die Akzeptanz gewonnen werden. Erkenntnisse aus der Pilotierung sind laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.

Im RIS seit

30.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

20009969

Dokumentnummer

NOR40196747

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