Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.08.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Ziel der Pilotierung ist die optimale Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des § 48b Abs. 3 BAO, wozu auch die Entwicklung von IT-Lösungen bzw. erforderlichen Schnittstellen und das Eruieren von Anforderungen an die technischen Systeme gehören. Insbesondere sollen auch Erfahrungen in Bezug auf Voraussetzungen für die Akzeptanz gewonnen werden. Erkenntnisse aus der Pilotierung sind laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Ziel der Pilotierung ist die optimale Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des Paragraph 48 b, Absatz 3, BAO, wozu auch die Entwicklung von IT-Lösungen bzw. erforderlichen Schnittstellen und das Eruieren von Anforderungen an die technischen Systeme gehören. Insbesondere sollen auch Erfahrungen in Bezug auf Voraussetzungen für die Akzeptanz gewonnen werden. Erkenntnisse aus der Pilotierung sind laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
Im RIS seit
30.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2017
Gesetzesnummer
20009969
Dokumentnummer
NOR40196747