Anzeigemodul-Pilotierungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
30.08.2017
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Ziel der Pilotierung ist die optimale Vorbereitung einer umfassenden Umsetzung des Paragraph 48 b, Absatz 3, BAO, wozu auch die Entwicklung von IT-Lösungen bzw. erforderlichen Schnittstellen und das Eruieren von Anforderungen an die technischen Systeme gehören. Insbesondere sollen auch Erfahrungen in Bezug auf Voraussetzungen für die Akzeptanz gewonnen werden. Erkenntnisse aus der Pilotierung sind laufend auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
30.08.2017
20009969
NOR40196747