Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse § 3e

Kurztitel

Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 219/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3e

Inkrafttretensdatum

29.07.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Kostenplausibilisierung

Paragraph 3 e,
  1. Absatz eins,Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:
    1. Ziffer eins
      Überprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf,
    2. Ziffer 2
      Überprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen,
    3. Ziffer 3
      Anwendung eines Referenzkostensystems,
    4. Ziffer 4
      Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß Bundesvergabegesetz 2018, ausgenommen Direktvergaben,
    5. Ziffer 5
      Bewertung durch einen Sachverständigen, sowie
    6. Ziffer 6
      Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.
  2. Absatz 2,Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren.
  3. Absatz 3,Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2,, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige künstlerische Leistung handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.
  4. Absatz 4,Legt der Antragsteller nicht die gemäß Absatz 3, erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig.
  5. Absatz 5,Sind Referenzkosten vorgegeben, ist im Fall einer Überschreitung der Referenzkosten vom Antragsteller eine Begründung beizubringen. Bei nicht ausreichender Begründung wird der beantragte Beihilfebetrag um den das beanstandete Produkt betreffenden Beihilfebetrag reduziert. In Einzelfällen kann die AMA von der Verpflichtung zur Vorlage einer Begründung absehen.

Im RIS seit

31.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40255028

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/219/P3e/NOR40255028

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