Absatz eins,Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:
- Ziffer einsÜberprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf,
- Ziffer 2Überprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen,
- Ziffer 3Anwendung eines Referenzkostensystems,
- Ziffer 4Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß Bundesvergabegesetz 2018, ausgenommen Direktvergaben,
- Ziffer 5Bewertung durch einen Sachverständigen, sowie
- Ziffer 6Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.