Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
17.08.2017
Außerkrafttretensdatum
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß § 1 geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen. Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph eins, geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
Im RIS seit
18.08.2017
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2026
Gesetzesnummer
20009964
Dokumentnummer
NOR40196417