Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 218 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 2
17.08.2017
72/02 Studienrecht allgemein
Wird nur die Bezeichnung eines Fachhochschul-Studienganges gemäß Paragraph eins, geändert, so hat der jeweils zuständige Erhalter des Studienganges die Gleichwertigkeit des Studiums mit der bisherigen Bezeichnung den Universitäten zu bestätigen.
23.01.2026
20009964
NOR40196417