Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend § 3

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 215/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

08.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Bevorzugte Aufnahme

Paragraph 3,

Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

20009959

Dokumentnummer

NOR40196292

Navigation im Suchergebnis