Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für Familien und Jugend
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2017,
römisch fünf
Paragraph 3
08.08.2017
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Bei allen jenen Verwendungsgruppen/Entlohnungsgruppen, bei denen eine Unterrepräsentation von Frauen gemäß Paragraph 11 b, B-GlBG besteht, sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
10.08.2017
20009959
NOR40196292