Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Emissionsregisterverordnung 2017 § 5

Kurztitel

Emissionsregisterverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 159/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

19.06.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Messergebnisse und Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten zu Bescheidparametern und prioritären Stoffen nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch. Emissionsdaten zu BVT-Beobachtungsparametern sind als Einzelmessergebnisse einzugeben, sofern sie nicht kontinuierlich gemessen werden. Bei kontinuierlich gemessenen BVT-Beobachtungsparametern sind der höchste im Kalenderjahr gemessene Wert, das 95-Perzentil, das 80-Perzentil und das arithmetische Mittel aller Messwerte des Kalenderjahres zu melden.
  2. Absatz 2,Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der Paragraphen 32, oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 33 b, oder Paragraph 134, WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.
  4. Absatz 4,Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.
  5. Absatz 4 a,Messergebnisse eines BVT-Beobachtungsparameters müssen nicht ermittelt werden, wenn im Bewilligungsverfahren festgestellt wurde, dass weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Als Nachweis dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW der Bescheid hochzuladen, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.
  6. Absatz 5,Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt römisch sechs der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.
  7. Absatz 5 a,Wenn ein Messergebnis eines BVT-Beobachtungsparameters unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt römisch sechs oder römisch sieben der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegt, ist der Messwert im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.
  8. Absatz 6,Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Absatz 3, – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.
  9. Absatz 7,Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Absatz 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.
  10. Absatz 8,Bei Einzelmessungen von BVT-Beobachtungsparametern sind die nach den Vorgaben von Absatz eins und 5 a in Verbindung mit Anlage D errechneten Daten zu melden. Das EMREG-OW schlägt für Jahresfrachten einen auf Basis der Einzelmessungen und der Jahresabwassermenge errechneten Wert automatisch vor. In begründeten Fällen kann die registerpflichtige Person diesen Wert auf eigene Verantwortung korrigieren.

Schlagworte

Rohstoff, Arbeitsstoff, Herstellungsprozess, Verarbeitungsprozess, Verwertungsprozess

Im RIS seit

19.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

20009954

Dokumentnummer

NOR40262657

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/207/P5/NOR40262657

Navigation im Suchergebnis