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Emissionsregisterverordnung 2017 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emissionsregisterverordnung 2017

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 207/2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 128/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

24.05.2019

Außerkrafttretensdatum

18.06.2024

Abkürzung

EmRegV-OW 2017

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Ermittlung von Jahresfrachten emittierter (Ab)Wasserinhaltsstoffe

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die registerpflichtige Person hat die Emissionsdaten nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze als Jahresfrachten einzugeben. Emissionsdaten zu prioritären Stoffen können auch als Einzelmessergebnisse der Konzentrationen der Stoffe und Jahresabwassermenge eingegeben werden. Wenn Einzelmessergebnisse eingegeben werden, berechnet das EMREG-OW die Jahresfracht automatisch.
  2. Absatz 2,Die Jahresfrachten von Bescheidparametern sind, soweit verfügbar, aus Daten zu ermitteln, die durch Einzelmessungen, beispielsweise auf Grund von Abwasseremissionsverordnungen oder von Auflagen auf Grund der Paragraphen 32, oder 32b WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 33 b, oder Paragraph 134, WRG 1959 gewonnen werden. Die Jahresfracht ist durch Einzelmessungen im Rahmen der Eigenüberwachung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7, der Allgemeinen Abwasser-Emissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,) zu ermitteln. Ergebnisse der Fremdüberwachung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, AAEV) können zusätzlich einbezogen werden.
  3. Absatz 3,Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes ist für eine gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 registerpflichtige Punktquelle durch Einzelmessungen im jeweils dritten Jahr des Berichtszyklus zu ermitteln (Messjahr). Für registerpflichtige Punktquellen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, gilt diese Verpflichtung nur, wenn die Anlage einen Bemessungswert größer als 10.000 EW60 hat. Die registerpflichtige Person hat diejenigen prioritären Stoffe zu messen, die den für ihre Punktquelle zutreffenden Abwasserherkunftsbereichen gemäß AAEV und Kategorien von Tätigkeiten gemäß Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissions-Richtlinie – IE-RL) in Anlage C zugeordnet sind. In Jahren ohne Messverpflichtung wird die Jahresfracht rechnerisch ermittelt, indem der Mittelwert der Messwerte aus dem Messjahr mit der im jeweiligen Berichtsjahr emittieren (Ab)Wassermenge multipliziert wird. Dieses errechnete Ergebnis kann auch im EMREG-OW automatisch vorgeschlagen werden, wobei der Registerpflichtige in eigener Verantwortung diesen Vorschlag annehmen oder verwerfen kann. Für während eines sechsjährigen Berichtszyklus im Emissionsregister neu erfasste Einleiter beginnt diese Messverpflichtung frühestens mit dem nächsten der Erfassung folgenden Messjahr.
  4. Absatz 4,Die Jahresfracht eines prioritären Stoffes muss nicht ermittelt werden, wenn aufgrund vollständiger Informationen über die Zusammensetzung aller eingesetzten (ab)wasserrelevanten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe auf der Grundlage der Angaben in den Sicherheitsdatenblättern und aufgrund genauer Kenntnisse aller Vorgänge, die im Zug der angewandten (Ab)Wasser verursachenden Herstellungs-, Verarbeitungs-, Verwertungs- oder sonstigen Prozesse ablaufen, weder mit seiner Entstehung noch mit seinem Auftreten im (Ab)Wasser zu rechnen ist. Ein begründeter Hinweis auf das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im EMREG-OW einzugeben, die Fracht ist mit „A“ für „abwesend“ anzugeben.
  5. Absatz 5,Wenn alle Messergebnisse des Berichtsjahres unter der Mindestbestimmungsgrenze der gemäß Anlage A Abschnitt römisch sechs der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, für diesen Parameter festgelegten Analysemethode liegen, ist die Fracht im EMREG-OW mit einem „N” (für „nicht bestimmbar“) anzugeben.
  6. Absatz 6,Bei einer bewilligungspflichtigen Indirekteinleitung (Paragraph 32 b, Absatz 5, WRG 1959) ist – zusätzlich zu den Verpflichtungen des Absatz 3, – auch die Jahresfracht des (Ab)Wasserparameters Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) oder alternativ Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) zu ermitteln und in das EMREG-OW einzugeben.
  7. Absatz 7,Die Jahresfrachten von (Ab)Wasserinhaltsstoffen sind in Abhängigkeit von den in der Überwachung einer Punktquelle angewandten Überwachungsmethoden sowie der Art und Menge der dabei anfallenden Überwachungsdaten nach einer der in Anlage D beschriebenen Methoden aus den Ergebnissen von Einzelmessungen (Absatz 2 und 3) zu berechnen. Es ist entsprechend der Art der Datengewinnung die dafür besser geeignete Methode heranzuziehen.

Schlagworte

Rohstoff, Arbeitsstoff, Herstellungsprozess, Verarbeitungsprozess, Verwertungsprozess

Im RIS seit

07.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

20009954

Dokumentnummer

NOR40215095

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/207/P5/NOR40215095

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