Bundesrecht konsolidiert

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Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018 § 3

Kurztitel

Verbreitungs- und Meldeverordnung 2018

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VMV 2018

Index

21/05 Börse

Text

Mindeststandards für die Verbreitung

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Paragraph 2, hat unter Einhaltung der in den Absatz 2 bis 6 genannten Mindeststandards zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß Paragraph 124, BörseG 2018 und Zwischenberichten gemäß Paragraph 125, BörseG 2018 gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB), die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und das Börseunternehmen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien auf eine Art und Weise, die
    1. Ziffer eins
      die Kommunikationssicherheit gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugangs minimiert und
    3. Ziffer 3
      Sicherheit bezüglich der Quelle der vorgeschriebenen Informationen bietet,
    zu übermitteln. Die Sicherheit des Empfangs wird gewährleistet, wenn ein allfälliger Ausfall oder eine allfällige Unterbrechung der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen so bald wie möglich behoben wird.
  4. Absatz 4,Der Veröffentlichungspflichtige ist nicht für Systemfehler oder -mängel in den Medien, an die die vorgeschriebenen Informationen übermittelt wurden, verantwortlich.
  5. Absatz 5,Bei der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien ist zu gewährleisten, dass
    1. Ziffer eins
      ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
    2. Ziffer 2
      der Name des Veröffentlichungspflichtigen,
    3. Ziffer 3
      das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information innerhalb der Europäischen Union zu verbreiten, und
    4. Ziffer 4
      die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen
    erkennbar ist.
  6. Absatz 6,Auf Anfrage muss der Veröffentlichungspflichtige in der Lage sein, der FMA die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen:
    1. Ziffer eins
      Name der Person, die die Informationen an die Medien übermittelt hat,
    2. Ziffer 2
      Einzelheiten zum Nachweis der Gültigkeit der Sicherheitsmaßnahmen,
    3. Ziffer 3
      die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen an die Medien,
    4. Ziffer 4
      die Medien, an die die Informationen vom Veröffentlichungspflichtigen übermittelt wurden, und
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.

Schlagworte

Systemmangel

Im RIS seit

08.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20009953

Dokumentnummer

NOR40196185

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