(2)Absatz 2,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß § 124 BörseG 2018 und Zwischenberichten gemäß § 125 BörseG 2018 gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB), die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und das Börseunternehmen zu erfolgen.Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß Paragraph 124, BörseG 2018 und Zwischenberichten gemäß Paragraph 125, BörseG 2018 gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB), die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) und das Börseunternehmen zu erfolgen.