(1)Absatz eins,Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
Name und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
das Zeichen „З“ (umgekehrtes Epsilon) als Konformitätskennzeichnung für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung,
kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
die in der Anlage Z 2.2 angeführten Angaben,die in der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, angeführten Angaben,
das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhaltes. Handelt es sich bei einer Aerosolpackung um eine Fertigpackung, gelangt § 16 Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung.das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhaltes. Handelt es sich bei einer Aerosolpackung um eine Fertigpackung, gelangt Paragraph 16, Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung.