Absatz einsUnbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 muss jede Aerosolpackung oder ein Etikett, das daran befestigt ist, wenn auf der Aerosolpackung wegen ihrer geringen Größe keine Angaben angebracht werden können (Gesamtfassungsvermögen von 150 ml oder weniger), gut sichtbar, lesbar und unverwischbar folgende Angaben tragen:
- Ziffer einsName und Anschrift oder Warenzeichen der Person, die für das Inverkehrbringen der Aerosolpackung verantwortlich ist,
- Ziffer 2das Zeichen „З“ (umgekehrtes Epsilon) als Konformitätskennzeichnung für die Übereinstimmung mit dieser Verordnung,
- Ziffer 3kodierte Angaben zur Identifizierung des Abfüllloses,
- Ziffer 4die in der Anlage Ziffer 2 Punkt 2, angeführten Angaben,
- Ziffer 5das Nettogewicht und das Nettovolumen des Inhaltes. Handelt es sich bei einer Aerosolpackung um eine Fertigpackung, gelangt Paragraph 16, Fertigpackungsverordnung – FPVO 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 867 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung, zur Anwendung.