(1)Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen.Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen.