Bundesrecht konsolidiert

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Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung § 3

Kurztitel

Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 2/2017

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Schulspar-SoV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Klassen-Sammelschulspareinlagen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, durch Kreditinstitute kann anhand einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden minderjährigen Schüler erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Absatz eins, sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich.

Im RIS seit

03.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2017

Gesetzesnummer

20009772

Dokumentnummer

NOR40189774

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2017/2/P3/NOR40189774

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