Kurztitel

Schulsparen-Sorgfaltspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

03.01.2017

Text

Vereinfachte Sorgfaltspflichten im Hinblick auf die Identifizierung von Schülern bei Klassen-Sammelschulspareinlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei Spareinlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, kann die Identifizierung der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, treuhändig durch eine Lehrperson erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Identität der einzelnen minderjährigen Schüler, die aus der Spareinlage berechtigt sind, durch Kreditinstitute kann anhand einer den Kreditinstituten auszuhändigenden Liste mit Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden minderjährigen Schüler erfolgen.
  3. Absatz 3,Die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung gemäß Absatz eins, sowie bei der Feststellung der Identität gemäß Absatz 2, ist nicht erforderlich.