(1)Absatz eins,Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß § 31 Abs. 1a HSG 2014 gewährt werden. Dabei ist es auch möglich für einzelne in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführte Funktionskategorien keine Funktionsgebühr vorzusehen und es muss bei sachlicher Begründung auch innerhalb einer Funktionskategorie differenziert werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, HSG 2014 gewährt werden. Dabei ist es auch möglich für einzelne in Paragraph 31, Absatz eins a, HSG 2014 angeführte Funktionskategorien keine Funktionsgebühr vorzusehen und es muss bei sachlicher Begründung auch innerhalb einer Funktionskategorie differenziert werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.